Papiere in Eigenverwahrung - Wagnisse

Auskunftsantrag fremdländischer Aktiengesellschaften

Gleichgültig, in wie weit landfremde Wertpapiere von der Geschäftsbank im Inland oder im Ausland gekauft,

abgestoßen oder in Verwahrung genommen werden: Die ausländischen Papiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Nationalstaates, in dem die Erwerbung, die Veräußerung wie auch die Aufbewahrung stattfindet. Ebenso die Rechte und Pflichten wie auch die des Finanzinstitutes bestimmen sich deswegen entsprechend der dortigen Rechtsordnung, welche nicht zuletzt die Mitteilung des Eignernamens einschließen mag. So sind beispielsweise Aktiengesellschaften mehrfach befugt oder auch verpflichtet, über ihre Aktienbesitzer Informationen einzuholen. Gleiches gilt genauso regelmäßig für ausländische Kapitalmarktkuratorien, Aktienbörsen sowie andere zur Überwachung des Kapitalmarktes autorisierte Stellen.

Veranlassung jener Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind etwa Geheimnisträgerverdachtsfälle wie auch Umstände der Börsennotierungs- und Marktpreisverfälschung. Es handelt sich in diesen Fällen um Fälle, wie sie ebenso in Europa und der Bundesrepublik auf Ansprüchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkuratorien hin zu adressieren sind. Insoweit  die depotführende Institution hiernach im Einzelfall zur Auskunftsausgabe bei Offenlegung des Eignernamens angehalten ist, wird jener informiert.

Wagnis der Eigenaufbewahrung

Sowie Wertpapiere in Eigenverwahrung verwahrtwerden sollen, sollte bedacht werden, dass im Zustand des Untergangs dieser Urkunden, beispielsweise durch Feuer oder Entwendung, für die Wiederherstellung der Rechte ein gerichtliches Proklamationsverfahren eröffnet werden muss, welches beträchtliche Kosten verursachen mag. Die Besorgung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Initiativen bis zur vorläufigen Ausstellung mehrere Jahre in Anspruch nehmen.