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Fremdstaatliche Papiere-Rechte und Pflichten

Auskunftsnachfrage ausländischer Aktiengesellschaften

Irrelevant, inwiefern fremdstaatliche Wertpapiere von vom Bankhaus im Inland oder im Ausland angeschafft,

veräußert oder asserviert werden: Die fremdstaatlichen Papiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Landes, in dem die Beschaffung, die Veräußerung oder die Verwahrung erfolgt.

Sowohl die Rechte und Pflichten wie genauso die des Bankhauses determinieren sich folglich nach der dortigen Rechtsstruktur, die genauso die Bekanntmachung des Eignernamens designieren kann. So sind beispielsweise Aktiengesellschaften oftmals berechtigt oder auch verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Informationen einzuholen. Gleiches gilt nicht zuletzt regelmäßig für landfremde Kapitalmarktkuratorien, Wertpapierbörsen sowie andere zur Aufsicht des Geldmarktes befugte Stellen.

Beweggründe dieser Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind z. B. Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Tatbestände der Kurs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um Begebenheiten, wie sie ebenfalls in Europa und der BRD auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu bearbeiten sind. Insoweit  das depotführende Bankhaus folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe unter Notifikation des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener unterrichtet.

Wagnis der Eigenverwahrung

Falls Wertpapiere in Eigenverwahrung gehaltenwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Umstand des Untergangs dieser Urkunden, etwa durch Brand oder Raub, für die Rekonstruktion der Rechte ein juristisches Ausrufungsverfahren eröffnet werden muss, welches bedeutende Kosten in Gang setzen kann. Die Besorgung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Aktionen bis zur behelfsmäßigen Ausstellung mehrere Jahre in Beschlag nehmen.

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