Rechtskontext bei Wertpapieren

Auskunftsersuchen fremdländischer Aktiengesellschaften

Einerlei, in wie weit landfremde Wertpapiere von vom Bankhaus im Inland oder im Ausland gekauft, veräußert oder asserviert werden:

Die fremdländischen Wertpapiere unterliegen dem Rechtskontext des Staates, in dem die Erwerbung, die Veräußerung wie auch die Verwahrung passiert. Sowohl die Rechte und Pflichten wie ebenfalls die des Finanzinstitutes determinieren sich folglich entsprechend dem dortigen Rechtsgefüge, die ebenso die Bekanntmachung des Eignernamens einschließen kann.

So sind z. B. Aktiengesellschaften meistens befugt oder selbst verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Daten einzuholen. Gleiches gilt genauso regelmäßig für fremdstaatliche Kapitalmarktkontrollorgane, Effektenbörsen ebenso wie andere zur Aufsicht des Geldmarktes berechtigte Stellen. Beweggründe jener Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind bspw. Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Fälle der Kursnotierungs- und Marktpreismanipulierung.

Es handelt sich in diesen Fällen um Tatbestände, wie sie ebenso in Europa und der Bundesrepublik Deutschland auf Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkuratorien hin zu behandeln sind. Insoweit  die depotführende Geschäftsbank folgend im Einzelfall zur Auskunftserteilung unter Bekanntmachung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener unterwiesen.

Wagnis der Eigenverwahrung

Falls Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviertwerden sollen, sollte bedacht werden, dass im Zustand des Verlustes der Urkunden, zum Beispiel durch Brand oder Diebstahl, für die Wiederherstellung der Rechte ein gerichtliches Aufgebotsverfahren eröffnet werden muss, welches beträchtliche Kosten verursachen mag. Die Beschaffung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Aktionen bis zur provisorischen Ausstellung mehrere Jahre in Anspruch nehmen.