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Aktionär und seine Verpflichtungen

Eigneraktien

Besitzeraktien lauten nicht auf den Namen, sondern auf den jeweiligen Besitzer. Bei Inhaberaktien ist ein Eigentumsaustausch

ohne besondere Formsachen realisierbar.

Namensaktien

Namensaktien werden in der Regel auf den Namen des Aktienbesitzers in das Aktienregister der AG eingetragen.

Dabei werden Name, Geburtsdatum, Anschrift und Anzahl der gehaltenen Aktien eingetragen, so dass der Unternehmung der Kreis der Aktionäre namentlich bekannt ist. Vis-à-vis der Firma gelten lediglich die eingetragenen Personen als Aktionäre.

Lediglich diese mögen von daher im Allgemeinen Aktionärsrechte selbst oder vermittels Bevollmächtigter wahrnehmen. Jeder Aktionär kann von der Organisation Auskunft über die zu seiner Person im Aktienregister eingetragenen Informationen begehren. Ankündigungen zu Hauptversammlungen erhält der Aktieninhaber im Großen und Ganzen unmittelbar von der Gesellschaft.

Ein Aktionär ist nicht verpflichtet, sich in das Aktienregister verbuchen zu lassen. Er gilt dann aber gegenüber der Firma nicht als Aktieninhaber, was zur Folge hat, dass er weder Angaben von der Organisation noch eine Ladung zur Hauptversammlung erhält. Hierdurch verliert er ebenfalls sein Wahlrecht.

Das Recht auf Zahlung der Dividende ist von der Einschreibung im Aktienregister keinesfalls abhängig. Dieser richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Anteilseigner zum Deadline (benannt: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienregister wird elektronisch geführt und nützt in Verkettung mit einem elektronischen Abarbeitungssystem gleichfalls der Abarbeitung von Transaktionen, also Käufen und Verkäufen.

Aktien müssen in der BRD stets dann in der Art von Namensaktien emittiert werden, sowie der Nennbetrag nicht total eingezahlt ist. Die Mindesteinzahlungsquote liegt bei 25 %; übrige Zusatzzahlungen (Rest-, Teilzahlungen) mögen von der Gesellschaft beschlossen werden.

Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien tituliert man Aktien, deren Übergang auf einen neuen Teilhaber des Weiteren an die Akzeptanz der Firma gebunden ist. Für die in Umlauf setzende Organisation sind vinkulierte Namensaktien insoweit von Nutzen, als sie die Gesamtschau über den Aktionärskreis behält. In der Bundesrepublik Deutschland kommen vinkulierte Namensaktien dagegen keineswegs mehrheitlich vor.

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