Darlehnsnehmer und Länderrisiko

Länderrisiko und Transferfährnis

Vom Länderfährnis spricht man, sobald ein fremdstaatlicher Darlehensnehmer ungeachtet eigener Zahlungsfähigkeit auf Grund

vermisster Transferfähigkeit und -willigkeit seines Sitzlandes seine Zins- und Tilgungsleistungen nicht pünktlich oder allgemein nicht vollbringen kann.

Das Länderrisiko umfasst einerseits die Gefahr einer kommerziellen, zum anderen die Gefahr einer politischen Instabilität.

Solcherart mögen Geldzahlungen, auf die Sie eine Erfordernis haben, zufolge von Kapitalmangel oder Transferrestriktionen im Ausland fehlen. Bei Anteilscheinen in Fremdwährung mag es sich einfinden, dass Sie Auszahlungen in einer Währung erhalten, die zufolge eingetretener Devisenlimitierungen nicht mehr konvertierbar ist.

Ermangelnde Sicherungsmöglichkeit

Eine Absicherungsmöglichkeit gegen dieses Transferwagnis gibt es keineswegs. Destabilisierende Geschehnisse im politischen und sozialen Ordnungsprinzip können zu einer staatlichen Einflussnahme auf die Handhabung von Auslandsschulden und zur Zahlungsunfähigkeit eines Landes führen.

Politische Ereignisse mögen sich auf dem weltweit ineinander greifenden Kapital- und Devisenmarkt niederschlagen: Sie können dabei quotationsteigernde Anregungen geben oder aber Abschwungstimmung entwickeln.

Beispiele für selbige Ereignisse sind Modifizierungen im Verfassungssystem, der Volkswirtschaftsordnung oder der politischen Kraftverhältnisse, nationale und internationale Krisensituationen, Umstürze und Kriege wie noch durch Naturgewalten ausgelöste Geschehnisse.

Auch Wahlaussichten und Wahlergebnisse haben immer wieder - je nach den Volkswirtschaftsprogrammen der an die Regierung kommenden Parteien - Wirkungen auf die Währung und das Effektenbörsengeschehen in dem betreffenden Land.

Länderratings als Entscheidungshilfe

Große Signifikanz haben die von einigen Volkswirtschaftsmagazinen publizierten Länderratings: Es handelt sich derbei um eine Evaluierung der Länder der Welt nach deren Kreditwürdigkeit. Länderratings wirken als Urteilsfindungshilfe bei der Abschätzung des Länderrisikos.