Erträge-Aktien

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Teilhabers an einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde verbrieft.

Der Anteilseigner wird Mitbesitzer am Aktienkapital und dabei Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Passagen behandeln die Aktien deutscher Großunternehmen. Die Rechte, über die Sie als Teilhaber einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, determinieren sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Staates.

Anteilseigner ist Teilhaber - keinesfalls Darlehensgeber

Als Eigner einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Wertpapier - Geldgeber, sondern Mitinhaber der Unternehmung, welche die Aktien ausgibt. Daraus führen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, indessen ebenfalls Pflichten.

Darunter ist im Besonderen die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert plus ggf. ein Aufgeld (Ausgabeaufschlag), limitiert. Nebenverbindlichkeiten sind bei bestimmten Aktienarten möglich; sie müssen sodann in der Aktienzertifikat im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Dividenden und Aufwertungen

Die Aktie bietet dem Investor zweierlei Erlösquellen: zum einen Dividendenauszahlungen, zum anderen Kursprofite. Die Aktie ist dennoch ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkurserträge noch - grundsätzlich - Dividenden verbrieft werden. Erfolgt aber eine Dividendenauszahlung, so steht Ihnen in der Gesamtheit ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Ausformungsmöglichkeiten existieren für die in Umlauf bringende Institution vor allem bezüglich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Beschreibung des Unternehmensanteils (Ausgabebetrag/Stückaktien) wie noch betreffend der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausgestaltung hinsichtlich der Übertragbarkeit bestimmt die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und limitier ggf. die jederzeitige freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Austauschbarkeit) ein.